Wie funktioniert der BVG-Beitrag ? 

Wie funktioniert der BVG-Beitrag ? 

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Date
25-04-2023

Die berufliche Vorsorge ist einer der Hauptpfeiler der langfristigen finanziellen Absicherung der Schweizer Arbeitnehmer. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) sind die Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge abzuführen, um ihre Arbeitnehmer für den Invaliditäts- und Todesfall und für das Rentenalter zu versichern. 

Jeder Arbeitnehmer verfügt über ein individuelles Konto bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, auf das die BVG-Beiträge eingezahlt werden. Die Beitragssätze sind bei einem maximalen Prozentsatz des Bruttogehalts des Arbeitnehmers gedeckelt, der vom Alter des Angestellten und von seinem Jahreseinkommen abhängt.

Welche Personen betrifft der BVG-Beitrag? 

Die berufliche Vorsorge wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und dem Angestellten übernommen. Sobald der Verdienst des Arbeitnehmers die Eintrittsschwelle übersteigt, ist die Versicherung in der BVG verpflichtend. Für Selbstständige ist die Mitgliedschaft hingegen freiwillig. Die zweite Säule ist durch spezielle Regeln streng reguliert und es müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, um Beiträge leisten zu können.

LPP-Beitragszahlung: Ist sie für den Arbeitnehmer verpflichtend?

Ein Arbeitnehmer muss folgende Bedingungen erfüllen, um in die BVG einzahlen zu können: 

  • Er muss mindestens 17 Jahre alt sein.
  • Er muss ein Jahreseinkommen von mindestens 22 050 CHF (Stand 2024) erzielen.
  • Dieses Einkommen muss bei ein und demselben Arbeitgeber erwirtschaftet werden

Es ist außerdem wichtig zu verstehen, dass es auch einen Maximalverdienst gibt. Jenseits dieser Schwelle ist die Abführung von BVG-Beiträgen nicht mehr verpflichtend. Die Schwellen können abhängig von der AHV-Höchstrente angehoben werden. Sie können sich auch ändern, wenn die Renten der ersten Säule angepasst werden.

BVG-Beiträge: Optional für Selbstständige

Für Selbstständige ist die Einzahlung in die BVG nicht verpflichtend, kann aber vor allem bei hohen Einkommen eine interessante Option sein. Das maximal versicherbare Einkommen in einem BVG-Vorsorgeplan ist auf 860 400 CHF festgesetzt, also 10-mal höher als das BVG-Maximalgehalt. 

Es ist möglich, 25% dieses Höchstwerts, also 215 100 CHF, in die Vorsorge zu investieren und von den Steuern abzuziehen. Auch mit einem Einkommen von 200 000 CHF ist der gestattete Abzug bei der freiwilligen BVG viel vorteilhafter als bei Selbstständigen, die nicht im zweiten Pfeiler versichert sind und in eine gebundene Vorsorge einzahlen.

Koordinierter Lohn und Gutschriften aus der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge dient dazu, Arbeitnehmer gegen die Risiken von Invalidität, Tod und Alter abzusichern. Wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht, hat er Anspruch auf eine Rente, deren Höhe von mehreren mit den geleisteten Beiträgen verbundenen Faktoren abhängt. Zu beachten ist, dass sich die zu leistenden Beiträge abhängig vom Alter des Versicherten im Laufe des Berufslebens ändern.

Im Alter von unter 25 Jahren leistet der Versicherte nur Beiträge für den Invaliditäts- und Todesfall. Ab dem 25. Geburtstag wird ein Teil seines Gehalts im Rahmen des Altersguthabens abgezogen und dem Konto des Versicherten bei der Pensionskasse gutgeschrieben. Der Beitragssatz steigt mit zunehmendem Alter des Versicherten an. 

Was ist unter dem koordinierten Lohn zu verstehen?

Der koordinierte Lohn oder Koordinationsabzug ist der Betrag, der berücksichtigt wird, um die verschiedenen Vorsorgeleistungen wie Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente (Witwen- und Waisenrente) zu berechnen.  

Die Höhe des Koordinationsabzugs ist für alle Angestellten gleich und wird von den zuständigen Behörden festgelegt. Er entspricht 7/8 (sieben Achteln) der AHV-Höchstrente (25 725 CHF im Jahr 2024). 

Der koordinierte Lohn variiert von 3 675 CHF bis 62 475 CHF. Möchte der Arbeitnehmer also die Teile des Einkommens versichern, die den genannten Höchstwert übersteigen, können sie in den Vorsorgeplan einbezogen werden.  

Wie werden die BVG-Beiträge berechnet?

Die Berechnung der BVG-Beiträge erfolgt auf der Basis des Lohnanteils, der von der AHV abgedeckt ist und als koordinierter Lohn bezeichnet wird (7/8 der AHV-Höchstrente, also 25 725 CHF im Jahr 2024) und dem Beitragssatz, der je nach Alter des Versicherten variiert: 

  • 25 bis 34 Jahre: 7 %
  • 35 bis 44 Jahre: 10 %
  • 45 bis 54 Jahre: 15 %
  • 55 bis 65 Jahre (Männer) und 64 Jahre (Frauen): 18 %.

Bezieht ein Angestellter beispielsweise ein monatliches Gehalt von 7 500 CHF und ist 46 Jahre alt, so hat er einen Beitrag von 1 125 CHF (15 %) zu entrichten. Dieser Beitrag wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (7,5%) und dem Arbeitnehmer (7,5%) übernommen. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen. 

Kennen Sie alle Ihre BVG-Guthaben?

Ihre Beiträge für die zweite Säule sowie die Beiträge Ihres Arbeitgebers werden in ein Vorsorgekonto eingezahlt. Dieses Konto wird von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet. Wenn Sie jedoch arbeitslos sind oder in der Vergangenheit die Stelle gewechselt haben, folgen Ihnen Ihre BVG-Guthaben nicht automatisch. Wenn Ihr früherer Arbeitgeber nicht die notwendigen Schritte unternommen hat, um Ihre Pensionsguthaben in Ihre neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, werden Sie an die Auffangstiftung überwiesen. Diese Organisation verwaltet die nachrichtenlosen Vorsorgeguthaben für Personen, die ihre Spur verloren haben oder von den Arbeitgebern nicht ausfindig gemacht werden konnten. Aufgrund von Unkenntnis des Systems oder Nachlässigkeit bei der Übertragung von Vorsorgeguthaben schlummern über 10 Milliarden Schweizerfranken bestehend aus nachrichtenlosen Vermögenswerten auf den Konten der Auffangeinrichtung BVG!

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Der BVG-Beitrag ist ein grundlegendes Element der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Er wird auch als zweite Säule bezeichnet. Er soll den Arbeitnehmern finanzielle Sicherheit im Falle von Arbeitsunfähigkeit, Rente oder Tod bieten. Die Beiträge werden von unabhängigen Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, die strengen Standards unterliegen, um die Sicherheit der Investitionen zu gewährleisten. Deshalb muss jeder Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wechselt oder arbeitslos wird, überprüfen, ob seine Vorsorgegelder aus der zweiten Säule korrekt überwiesen werden. 

Viele tun dies jedoch aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis des Systems nicht. Mehr noch: Die Rückforderung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge kann ein komplexer und zeitaufwendiger Prozess sein. Vor allem für diejenigen, die die Schweiz verlassen haben.

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