Das Splitting von Freizügigkeitsguthaben: Eine unverzichtbare Steuerstrategie
Die berufliche Vorsorge (BVG), auch 2. Säule genannt, ist ein zentraler Pfeiler für die finanzielle Absicherung von Arbeitnehmenden in der Schweiz. Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Angestellten für die Risiken Invalidität, Tod und für das Alter zu versichern.
Jeder Arbeitnehmer verfügt über ein individuelles Konto bei einer Pensionskasse, auf das die BVG-Beiträge eingezahlt werden. Doch wie funktioniert das genau, wer muss Beiträge zahlen und wie werden diese berechnet?
Die Beiträge zur beruflichen Vorsorge werden paritätisch, also zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer, getragen.
Für Arbeitnehmer ist die Versicherung in der BVG obligatorisch, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ab dem 17. Lebensjahr werden zunächst nur die Risiken Invalidität und Tod versichert. Die Beiträge für das Alterssparen beginnen am 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres.
Für Selbstständige ist der Anschluss an eine Pensionskasse freiwillig, kann aber insbesondere bei höheren Einkommen eine sehr attraktive Option sein, um die eigene Altersvorsorge zu stärken und Steuern zu sparen.
Die BVG-Beiträge werden nicht auf den gesamten Bruttolohn, sondern auf den sogenannten koordinierten Lohn berechnet.
Der koordinierte Lohn ist der Teil Ihres Jahreslohns, der in der 2. Säule versichert ist. Er wird wie folgt berechnet:
Jahreslohn - Koordinationsabzug = koordinierter Lohn
Der Koordinationsabzug beträgt CHF 25’725 (Stand 2024). Dieser Betrag wird vom Lohn abgezogen, da er bereits durch die 1. Säule (AHV/IV) abgedeckt ist. Der versicherte Lohn liegt dabei zwischen mindestens CHF 3’675 und maximal CHF 62’475.
Die Höhe der Sparbeiträge (Altersgutschriften) wird als Prozentsatz des koordinierten Lohns berechnet und ist nach Alter gestaffelt:
Beispielrechnung: Ein 46-jähriger Angestellter mit einem Jahreslohn von CHF 80’000.
Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Bruttolohn abgezogen.
Ihre Beiträge für die 2. Säule werden auf einem Vorsorgekonto bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers angespart. Wenn Sie jedoch die Stelle wechseln oder eine Zeit lang arbeitslos sind, folgt Ihnen Ihr BVG-Guthaben nicht automatisch.
Wird der Transfer an die neue Pensionskasse versäumt, muss die alte Vorsorgeeinrichtung das Geld an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen. Diese Institution verwaltet kontaktlose Vorsorgegelder. Aufgrund von Unkenntnis oder Nachlässigkeit schlummern so über 10 Milliarden Franken an vergessenen Vermögen auf den Konten der Auffangeinrichtung!
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