Der Koordinationsabzug in der Vorsorge: Was ist das?

25 März 2024 0 By swiss-serenity

Die gute Organisation der Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug ist in der Tat ein grundlegendes Element der 2. Säule (BVG). Um herauszufinden, welcher Teil Ihres Gehalts in der 2. Säule versichert ist, sollten Sie verstanden haben, worum es sich beim Koordinationsabzug handelt. Dies ist ein wichtiger Punkt, mit dem Sie sich auseinandersetzen sollten, bevor Sie in Rente gehen.

Zum Verständnis der Notwendigkeit des Koordinationsabzugs

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) et la BVG (Berufliche Vorsorge) sind die beiden Hauptsäulen, die Schweizer Rentnern einen guten Einkommensstandard sichern. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und an die AHV und die Pensionskasse für die berufliche Vorsorge (BVG) abgeführt.

Das Prinzip ist einfach: Beiträge sollen nicht doppelt erhoben werden. Hier kommt der Koordinationsabzug ins Spiel. Dieses System erlaubt es, Beiträge für die berufliche Vorsorge (2. Säule) nur für die Bestandteile des Gehalts zu erheben, die noch nicht im Rahmen der 1. Säule versichert sind. So werden die Bestandteile des Gehalts nicht zweimal versichert.

Koordinationsabzug : Wie wird er berechnet?

Nach den Berechnungsgrundlagen gewährleistet die erste Säule im Durchschnitt 7/8 (sieben Achtel) der maximalen AHV-Rente. Seit dem 1. Januar 2023 beläuft sich der Betrag des Koordinationsabzugs auf 25 725 CHF. Das ist der Betrag, der vom Brutto-Jahresgehalt bei der Pensionskasse für die berufliche Vorsorge (BVG) oder der 2. Säule abgezogen wird.

Zum Verständnis des koordinierten Lohns

Der koordinierte Lohn entspricht der Differenz zwischen Brutto-Jahresgehalt und Koordinationsabzug. Im Jahr 2023 beträgt der koordinierte Mindestlohn 3 675 CHF und der koordinierte Höchstlohn 62 475 CHF.

Verdient Herr Vidmer beispielsweise 65 000 CHF im Jahr, so werden im Zuge des Koordinationsabzugs 25 725 CHF von diesem Brutto-Jahresgehalt abgezogen. Sein koordinierter Lohn beträgt dann 39 275 CHF (65 000 – 25 725) und ist die Berechnungsgrundlage für die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse für die berufliche Vorsorge (2. Säule).

Hat der Arbeitgeber das Recht, den Koordinationsabzug nicht zu berücksichtigen?

Der Arbeitgeber hat keine Befugnis, Änderungen an den Rentensystemen vorzunehmen. Nur die Einrichtung der beruflichen Vorsorge kann ein Verfahren eröffnen, um die geltenden Bestimmungen zu ändern.

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Einrichtungen in ihren Regelungen oder in ihrem Vorsorgeplan einen Koordinationsabzug vorsehen. Wird der Koordinationsabzug nicht angewendet, ist der versicherte Betrag wesentlich höher und die Arbeitnehmer erhalten bessere Leistungen.

So haben Unternehmen die Möglichkeit, bei der Erstellung ihrer beruflichen Vorsorgepläne Experten zu Rate zu ziehen. Sie haben dabei die Wahl zwischen einer Lösung mit oder ohne Koordinationsabzug.

Es wird dringend empfohlen, die soziale Vorsorge an das Arbeitspensum und die Einkünfte anzupassen. Ob Arbeitnehmer hohe Einkünfte erzielen oder in Teilzeit arbeiten, es gibt immer die Möglichkeit, die Leistungen der Pensionskasse zu personalisieren, damit die berufliche Vorsorge attraktiver wird. Unternehmen, die ansprechende Konditionen bieten, können leichter die besten Talente anziehen oder halten.

Berufliche Vorsorge: Der obligatorische und der überobligatorische Anteil

Bei Arbeitnehmern mit hohem Einkommen müssen für den Rentenfonds andere Faktoren berücksichtigt werden. Die berufliche Vorsorge setzt sich aus einem obligatorischen und einem überobligatorischen Anteil zusammen. Das Gesetz schreibt eine Höchstgrenze für das Jahresgehalt vor, das in der Einrichtung der beruflichen Altersvorsorge versichert sein muss.

Zahlt ein Arbeitnehmer höhere Beiträge ein, erhält er später auch eine höhere Rente. Daher sollte ein Arbeitnehmer mit besserem Verdienst die zuständige Person in seinem Unternehmen darauf ansprechen, wie er seine berufliche Altersvorsorge verbessern kann. Der Arbeitgeber kann nämlich einen Vorsorgeplan entwickeln, der höhere Löhne berücksichtigt.

In diesem Fall werden die zusätzlichen Beiträge für den überobligatorischen Anteil der beruflichen Vorsorge vom Gehalt abgezogen. Dazu ist zu sagen, dass der überobligatorische Teil fakultativ ist, er erlaubt aber, die Höhe der Altersrente und der Vorsorgeleistungen (Tod-Invalidität) zu verbessern. Damit sichert Ihnen der überobligatorische Anteil der beruflichen Vorsorge einen höheren Lebensstandard in der Rente.

Auf welchen Betrag beläuft sich der minimale und maximale koordinierte Lohn?

Im Jahr 2022 lag der minimale koordinierte Lohn bei 3 585 CHF und der maximal koordinierte Lohn bei 60 945 CHF. Seit 2023 beträgt der minimale koordinierte Lohn 3 675 CHF und der maximale koordinierte Lohn 62 475 CHF.

Wie hoch ist der Koordinationsabzug 2024?

Der Koordinationsbetrag, der vom maßgebenden Einkommen abgezogen werden muss, um den koordinierten Lohn oder den Lohnanteil zu ermitteln, der in der Pensionskasse der beruflichen Vorsorge versichert ist, beträgt 7/8 (sieben Achtel) der maximalen AHV-Rente, also 25 725 CHF.

Weitere besondere Umstände, die es zu berücksichtigen gilt

Personen, die in Teilzeit arbeiten oder ein hohes Einkommen erzielen sind Sonderfälle. Sie müssen während ihres Berufslebens Entscheidungen treffen, um sich nach dem Eintritt ins Rentenalter einen guten Lebensstandard zu erhalten.

Empfohlene Vorsichtsmaßnahmen im Falle der Teilzeitarbeit

Es gilt zu beachten, dass eine geringere Arbeitszeit einen niedrigeren Lohn zur Folge hat. Im Jahr 2023 war mindestens ein Jahreslohn von 22 050 CHF erforderlich, um bei einer Pensionskasse versichert zu sein. Bei einem Gehalt, das unter diesem Mindestbetrag liegt, zahlen Sie keine Beiträge und werden von der Pensionskasse keine Rente erhalten.

Eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 %

Wenn Sie keine Beiträge an die Berufliche Vorsorge leisten, erhalten Sie lediglich die Mindestrente der AHV, also 1225 CHF, eine Summe, die nicht mal Ihre laufenden Ausgaben abdeckt. Es ist daher anzuraten, mindestens 60% einer Vollzeitstelle zu arbeiten, um den Mindestbetrag zu erreichen, mit dem Sie in in die Pensionskasse der beruflichen Vorsorge versichert sind, auch wenn das Einkommen gering ist.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Arbeitgeber, die Teilzeit-Angestellte haben, können den Koordinationsabzug so definieren, dass der Beschäftigungsgrad oder der Verzicht auf Beitragszahlungen berücksichtigt wird. Dieses System erlaubt es, mehr Löhne zu versichern und die Arbeitnehmer können so mehr in die Pensionskasse einzahlen, um ein höheres Vorsorgeguthaben zu erzielen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es möglich ist, das Mindesteinkommen oder den Schwellenwert für den Eintritt in die berufliche Vorsorge herabzusetzen.

Vorsorgelücken bei Frauen

DasTeilzeitmodell betrifft durchschnittlich 1,1 Millionen Frauen in der Schweiz und über 460 000 von ihnen weisen einen Beschäftigungsgrad von 50% oder weniger auf. Daraus ergeben sich Vorsorgelücken, die bei den Betroffenen zu Altersarmut führen können.

Um zu vermeiden, in der Rente ihre Kaufkraft zu verlieren, sollten sie daher dringend mit ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten. Das Gespräch sollte dazu dienen, geeignete Lösungen zu finden, um in die Berufliche Vorsorge einzuzahlen. Es ist auch möglich, in die 3. Säule einzuzahlen, um sich eine private Altersvorsorge aufzubauen. Diese Lösung erlaubt es, bei den Steuern zu sparen und seine finanzielle Lage im Rentenalter zu optimieren.

Hohe Einkommen: Achten Sie darauf, Ihr tatsächliches Bruttogehalt zu versichern

Berücksichtigt der Vorsorgeplan des Unternehmens nur die gesetzlichen Mindestleistungen, so darf der koordinierte Lohn nicht über 62 475 CHF liegen (= Maximale AHV 88 200 CHF – Koordinationsabzug 25 725 CHF). Das heißt, dass der Anteil des Einkommens über 88 200 CHF nicht versichert ist.

Um die sich daraus ergebenden finanziellen Verluste zu vermeiden, sowohl hinsichtlich des Alters, als auch des Todes- oder Invaliditätsfalls, kann der Arbeitgeber das Bruttogehalt als zu versichernden Anteil des Einkommens definieren. In diesem Fall wird das Bruttogehalt jedes Versicherten bis zur Höchstgrenze von 882 000 CHF im Jahr berücksichtigt.

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