 
Säule 3a und 3b: Was ist der Unterschied? Der komplette Leitfaden zur Wahl Ihrer 3. Säule
 
Um Rentnerinnen und Rentnern eine optimale finanzielle Sicherheit zu bieten, stützt sich die Schweiz auf ein bewährtes und solides Vorsorgesystem. Die Sozialversicherungen garantieren einen grundlegenden Schutz, der durch Zusatzleistungen ergänzt wird, um Einkommenseinbussen bei der Pensionierung zu verhindern.
Dieser Leitfaden erklärt Ihnen das Drei-Säulen-System und die Besonderheiten der Pensionierung in der Schweiz. Erfahren Sie, welche Folgen eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung auf Ihre Rente hat und welche wichtigen Entscheidungen Sie treffen müssen.
Das Wichtigste zur Altersvorsorge in der Schweiz
Das Drei-Säulen-System: Die Basis der Schweizer Vorsorge. 1. Säule (AHV): Die obligatorische staatliche Versicherung, die den Existenzbedarf sichert. 2. Säule (BVG): Die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende, verwaltet von den Pensionskassen. 3. Säule: Die freiwillige private Vorsorge zur Schliessung von Vorsorgelücken.
Das Rentenalter: Nach einer Reform wird das Referenzalter für Frauen bis 2028 schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben und damit dem der Männer angeglichen.
2. Säule: Rente oder Kapital? Sie haben die Wahl. Eine lebenslange Rente bietet Sicherheit, ist aber oft nicht an die Inflation angepasst. Ein einmaliger Kapitalbezug bietet Flexibilität, die Verantwortung für die Verwaltung liegt jedoch ganz bei Ihnen.
Vorzeitige Pensionierung: Ein Vorbezug der AHV-Rente reduziert diese um 6,8 % pro Vorbezugsjahr. Pensionskassen ermöglichen eine Frühpensionierung oft ab 58 oder 60 Jahren.
Aufgeschobene Pensionierung: Sie können den Bezug Ihrer Rente aufschieben (AHV: bis zu 5 Jahre, BVG: oft bis 70 Jahre), um eine höhere Rente zu erhalten.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Einkommensverlust bei Beendigung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Pensionierung, Invalidität oder Tod teilweise ausgleichen. Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag AHV/IV-beitragspflichtig. Die Beiträge werden paritätisch (zu gleichen Teilen) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Für eine volle AHV-Rente sind bei Männern 44 Beitragsjahre und bei Frauen (je nach Jahrgang) 43 bis 44 Beitragsjahre erforderlich. Um überhaupt Anspruch auf eine AHV-Rente zu haben, muss eine Person mindestens 12 Monate lang Beiträge geleistet haben.
Die Höhe der Rente hängt von der Beitragsdauer, dem durchschnittlichen Jahreseinkommen sowie allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ab.
Im Jahr 2025 liegt die Höhe der vollen monatlichen AHV-Rente voraussichtlich zwischen CHF 1'250 (Minimalrente) und CHF 2'500 (Maximalrente). Bei Ehepaaren darf die Summe beider Einzelrenten 150 % der Maximalrente (ca. CHF 3'750) nicht übersteigen. Wird dieser Plafond überschritten, werden die beiden Renten entsprechend gekürzt.
Wenn die AHV/IV-Renten und das übrige Einkommen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Sie sind eine wesentliche Grundlage der sozialen Sicherheit in der Schweiz.
Personen, die eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät), um ihre Autonomie im Alltag zu fördern.
Die berufliche Vorsorge (BVG) ergänzt als zweite Säule die AHV. Zusammen sollen die Leistungen aus der 1. und 2. Säule 60 % bis 75 % des letzten Bruttolohns abdecken. Das angesparte Kapital wird von Pensionskassen verwaltet.
Die Beiträge werden ebenfalls paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Höhe der Sparbeiträge (Altersgutschriften) ist gesetzlich festgelegt und hängt vom Alter ab:
Diese Prozentsätze beziehen sich auf den koordinierten Lohn.
Die dritte Säule ist eine freiwillige Vorsorge, mit der die Leistungen aus den ersten beiden Säulen ergänzt werden können. Ziel ist es, eine Rente von 80 % bis 100 % des letzten Bruttolohns zu erreichen. Man unterscheidet zwischen der steuerlich privilegierten Säule 3a (gebundene Vorsorge) und der flexiblen Säule 3b (freie Vorsorge).
Renten aus der 1. und 2. Säule sowie aus der Säule 3a müssen als Einkommen deklariert und vollumfänglich versteuert werden.
Fast die Hälfte der Arbeitnehmenden in der Schweiz wünscht sich eine Frühpensionierung. Dies muss jedoch sorgfältig geplant werden.
Sie können die AHV-Rente ein oder zwei Jahre früher beziehen. Dies führt jedoch zu einer lebenslangen Rentenkürzung von 6,8 % pro Vorbezugsjahr. Ein Vorbezug um zwei Jahre reduziert Ihre Rente also um 13,6 %. Für die von der Rentenreform betroffene Übergangsgeneration von Frauen (Jahrgänge 1961-1969) gelten vorteilhaftere Kürzungssätze.
Die meisten Pensionskassenreglemente erlauben einen vorzeitigen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren. Kontaktieren Sie Ihre Pensionskasse mindestens 12 Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum.
Guthaben aus der Säule 3a können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Referenzalters bezogen werden.
Wer über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeitet, kann den Bezug seiner Rente aufschieben und dadurch eine höhere Rente erhalten.
Der Ruhestand ist immer mit einem tieferen Einkommen verbunden. AHV und Pensionskasse sichern in der Regel etwa 60 % Ihres letzten Lohns. Mit einer zusätzlichen privaten Vorsorge (3. Säule) können Sie auf 80 % kommen. Eine sorgfältige Finanzplanung ist unerlässlich, um diesen neuen Lebensabschnitt unbeschwert geniessen zu können.
Die Entscheidung zwischen einer lebenslangen Rente und einem einmaligen Kapitalbezug ist endgültig und hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Eine Kombination aus beidem ist oft eine gute Lösung.
Ein Grenzgänger, der sowohl in der Schweiz als auch in seinem Wohnsitzland (z.B. Frankreich) gearbeitet hat, erhält in der Regel aus beiden Staaten eine separate Rente. Um in der Schweiz Anspruch auf eine AHV-Rente zu haben, muss mindestens ein Jahr lang Beiträge entrichtet worden sein.