
Unbezahlter Urlaub und BVG: der komplette Leitfaden zum Schutz Ihrer 2. Säule
Die 2. Säule entspricht der beruflichen Vorsorge, welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV oder 1. Säule) ergänzt. Das Schweizer Vorsorgesystem repräsentiert für jeden Versicherten einen großen Teil des Vermögens. Deshalb ist es ratsam, sich mit der Verteilung des Guthabens im Todesfall auseinanderzusetzen. Die Planung der Vorsorge und der Übertragung des Erbes ist sehr zu empfehlen, um Familie und Angehörige im Todesfall besser zu schützen.
Die gewährten Leistungen im Falle eines krankheits- und eines unfallbedingten Todes sind nicht dieselben.
Tritt der Tod infolge einer Krankheit ein, wird unter bestimmten Bedingungen die Rente gewährt. Im Falle eines Unfalltods treten zunächst die AHV und die Unfallversicherung ein. Die 2. Säule ergänzt diese Leistungen wenn nötig.
In 80% der Fälle handelt es sich um Tod durch Krankheit. Es müssen gewisse kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch besteht.
Minderjährige Kinder oder solche in Ausbildung können 20% der Alters- oder Invaliditätsrente erhalten, wenn die Eltern verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, unabhängig vom Alter des überlebenden Elternteils.
Volljährige Kinder, die nicht mehr von ihren Eltern abhängig sind, erhalten hingegen keine Rente.
Der überlebende Partner kann eine Rente beziehen, die 60% des gesamten im Todesfall vorgesehenen Betrags entspricht, sofern 3 kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, aber der überlebende Partner erhält eine einmalige Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten. Ist das angesparte Vorsorgeguthaben höher als dieser Betrag, behält die Stiftung den Überschuss ein.
Es ist zu beachten, dass in den Regelungen mancher Stiftungen keine Hinterbliebenenrente vorgesehen ist. In diesem Fall erhalten die gesetzlichen Erben einen Teil oder den gesamten Betrag des angesammelten Kapitals. Dieser Punkt sollte vor dem Beitritt unbedingt überprüft werden.
Auch die AHV sieht die Auszahlung einer Rente an den hinterbliebenen Ehegatten oder Partner sowie an die Kinder vor, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist also möglich, die Renten zu kumulieren.
Stirbt der Versicherte durch einen Unfall, werden zunächst die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Unfallversicherung (UVG) ausgelöst. Sofern nötig ergänzt die 2. Säule für den Todesfall die gewährten Leistungen.
Ist die verstorbene Person alleinstehend und hat keine Kinder, sehen die Statuten eine vorgegebene Reihenfolge an Begünstigten vor, der Versicherte hat jedoch das Recht, schriftlich einen Begünstigten zu bestimmen. Der Versicherte muss diese Formalität bei seiner Pensionskasse erledigen, die Verantwortlichen werden ihn aber nicht dazu auffordern.
Es ist nicht möglich, einen Freund, einen gemeinnützigen Verein oder eine wohltätige Stiftung zum Begünstigten zu bestimmen. Der Versicherte muss den Begriff des gesetzlichen Erben berücksichtigen und Vorfahren (Eltern, Großeltern usw.) oder Geschwister angeben. Durch die Angabe eines Begünstigten kann die Reihenfolge geändert werden. Auch ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin können begünstigt werden, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind.