

Rentenalter für Frauen in der Schweiz: Alles Wissenswerte über die neuen Reformen
Meine Guthaben zurückführenDie Frage des Rentenalters in der Schweiz steht im Mittelpunkt zahlreicher Debatten, insbesondere in Bezug auf Frauen. Mit der Verabschiedung der AHV-Reform 21, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Änderungen eingeführt. Um mehr Klarheit zu schaffen, soll dieser Leitfaden die wichtigsten Fragen beantworten, die sich Schweizer Frauen zum Thema Rentenalter stellen.
Die Anhebung des Referenzalters durch die AHV-Reform 21
Historisch gesehen lag das ordentliche Rentenalter für Frauen in der Schweiz bei 64 Jahren und damit ein Jahr unter dem der Männer. Mit der AHV-21-Reform wurde dieses Alter für beide Geschlechter auf 65 Jahre angeglichen. Der offizielle Begriff lautet nun «Referenzalter» und gilt sowohl für die AHV als auch für die berufliche Vorsorge.
Diese Erhöhung erfolgt nicht abrupt, sondern schrittweise mit einer progressiven Anhebung um drei Monate pro Jahr. Dieser Prozess begann am 1. Januar 2025 und betrifft Frauen, die 1961 und später geboren wurden. Für Frauen, die 1960 geboren wurden, bleibt das Referenzalter bei 64 Jahren.
Geburtsjahr | Referenzalter für Frauen | Ruhestandsjahr |
---|---|---|
1960 | 64 Jahre alt | 2024 |
1961 | 64 Jahre und 3 Monate | 2025 |
1962 | 64 Jahre und 6 Monate | 2026 |
1963 | 64 Jahre und 9 Monate | 2027 |
1964 und danach | 65 Jahre alt | Ab 2028 |
Vorruhestandsoptionen für Frauen
Trotz dieser Anhebung des Referenzalters haben Schweizer Frauen weiterhin die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen. Für Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden und als „Übergangsgeneration“ bezeichnet werden, wurden Sonderregelungen getroffen, um die Auswirkungen der Reform abzumildern.
Ausgleichsmaßnahmen für Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden
Für diese Frauen ist eine Frühpensionierung ab 62 Jahren möglich, jedoch mit einer Kürzung der AHV-Rente verbunden. Die Kürzungssätze sind jedoch niedriger als diejenigen, die für Frauen früherer Generationen oder für Männer gelten. Die Höhe dieser Kürzung hängt vom Geburtsjahr, der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Darüber hinaus erhalten Frauen dieser Generation, die nicht vorzeitig in Rente gehen und das Referenzalter abwarten, eine lebenslange Rentenzulage. Diese Zulage, deren Höchstbetrag 160 CHF pro Monat beträgt, wird auf der Grundlage ihrer individuellen Situation (Einkommen, Beitragsdauer usw.) berechnet. Sie wird zur Grundrente hinzugerechnet, auch wenn diese bereits maximal ist, und wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
Für alle Frauen ist der Eintritt in den Ruhestand zwischen 63 und 70 Jahren flexibel möglich.
Die AHV-21-Reform sieht weitere Änderungen vor, die die Anhebung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre ausgleichen.
Die Reform AHV 21 sieht weitere Änderungen vor, die die schrittweise Heraufsetzung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre ausgleichen.
Flexibler Rentenbezug der AHV
Seit dem 1. Januar 2024 kann die Rente für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Zudem ist auch der Vorbezug oder der teilweise Aufschub der AHV-Rente erlaubt. Im Falle eines Aufschubs werden die gewährten Zuschläge an die Lebenserwartung angepasst.
Die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit wird gefördert
Wenn Arbeitnehmer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, können sie Beiträge zahlen, um die Lücken auszugleichen und die Höhe ihrer AHV-Rente zu verbessern.
Die Mehrwertsteuer wird erhöht, um die Finanzierung der AHV zu sichern
Die Reform sieht auch eine zusätzliche Finanzierung der AHV vor, indem die MwSt. (Mehrwertsteuer) um 0,1 oder 0,4 Prozentpunkte angehoben wird. Dadurch soll die AHV jährlich zusätzliche Einnahmen von 1,4 Milliarden Franken erhalten.
Eine Karenzfrist von sechs Monaten für Personen, die auf Hilfe angewiesen sind
Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Person, die auf Hilfe Dritter angewiesen ist, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
FAQ – Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
- Wie hoch ist das neue Rentenalter für Frauen in der Schweiz?
Das neue Referenzalter für die Pensionierung von Frauen in der Schweiz beträgt 65 Jahre und wurde an das der Männer angeglichen. Diese Änderung erfolgt schrittweise und wird für Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, in Schritten von drei Monaten pro Jahr umgesetzt. - Kann ich vor Erreichen des Referenzalters in Rente gehen?
Ja, eine vorzeitige Pensionierung ist möglich. Für die Übergangsgeneration (Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind) ist der Renteneintritt bereits ab 62 Jahren möglich, wobei die Rentenkürzung geringer ausfällt als für andere Generationen. - Was ist die «Rentenzulage» für Frauen der Übergangsgeneration?
Es handelt sich um einen finanziellen Ausgleich für Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und nicht vorzeitig in Rente gehen. Diese Zulage wird lebenslang gezahlt, kann bis zu 160 CHF pro Monat betragen und wird zusätzlich zur AHV-Rente gewährt. - Sind Frauen, die 1960 geboren sind, von der Reform betroffen?
Nein. Das Referenzalter für Frauen, die 1960 geboren sind, bleibt bei 64 Jahren, und sie sind von der schrittweisen Anhebung des Rentenalters nicht betroffen. - Wo kann ich eine genaue Berechnung meiner zukünftigen Rente erhalten?
Für eine genaue Berechnung Ihrer zukünftigen Rente wenden Sie sich bitte an Ihre kantonale AHV-Ausgleichskasse. Sie können auch eine vorläufige Rentenberechnung beantragen, um Ihre Optionen zu prüfen.