Vorsorgefonds zur Vorbereitung auf den Ruhestand

22 August 2023 0 By swiss-serenity

Da die Generation der „Babyboomer“ in den Ruhestand geht, gibt es immer mehr Rentner. Es kommt auch zu einem Anstieg der Lebenserwartung (85,6 Jahre für Frauen und 81,6 Jahre für Männer in der Schweiz im Januar 2023). Auf der anderen Seite gibt es auch die stetig steigende Inflation und die nachlassende Dynamik der Finanzmärkte. Um die Kaufkraft der Rentner im Ruhestand zu unterstützen, wurde eine berufliche Vorsorge eingeführt. Die 1. Säule ist ein wichtiger Bestandteil: Sie ist für Arbeitnehmer, die ein Jahresgehalt von mehr als 22 050 Franken verdienen, obligatorisch. Je nach Anlageziel werden individuelle Lösungen angeboten.

Welches  sind die Vorteile von Vorsorgefonds?

Die Vorsorgefonds wurden eingerichtet, um Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, eine zusätzliche Altersrente oder ein Kapital aufzubauen, das bei der Auszahlung der Ansprüche auf einmal bezogen werden kann. Im Januar 2023 wird der Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil des BVG auf 6,80% festgelegt. Der Pensionsfonds sieht auch die Zahlung einer Rente im Falle einer dauerhaften Invalidität vor, für Personen, die Beiträge zahlen. Im Falle des Todes des Versicherten erhalten sein Ehepartner (oder eingetragener Partner) und seine Kinder eine finanzielle Leistung. Dabei handelt es sich um die Witwenrente oder die Waisenrente.

Wie funktioniert ein Vorsorgefonds?

Die Vorsorgefonds wurden als Ergänzung zur ersten Säule eingerichtet, um Rentnern ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Jeder Versicherte muss während seiner gesamten beruflichen Laufbahn monatliche Beiträge zahlen. Es ist möglich, diese Gelder vor der Pensionierung freizugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (dauerhafte Invalidität, Tod usw.).

Der Versicherte baut eine individuelle Ersparnis auf. Die Arbeitgeber beteiligen sich ebenfalls an der Zahlung der BVG-Beiträge. Die Pensionskassen wählen die sichersten Anlagen auf dem Kapitalmarkt, ohne jedoch die Rendite zu vernachlässigen, um die BVG-Beiträge und das Altersguthaben zu vermehren.

Das BVG-Rahmengesetz legt fest, dass Arbeitnehmer jeden Monat wie folgt,  Beiträge zur zweiten Säule zahlen müssen:

  •  7 % ihres Gehalts, wenn sie zwischen 25 und 34 Jahre alt sind ;
  • 10 %, wenn sie zwischen 35 und 44 Jahre alt sind ;
  • 15 %, wenn sie zwischen 45 und 54 Jahre alt sind ;
  • 18 % für diejenigen, die zwischen 55 und 65 Jahre alt sind.

Es ist zu beachten, dass die obligatorischen Rentenguthaben entsprechend dem Umwandlungssatz aufgeteilt werden. Beim aktuellen Umwandlungssatz (6,80 % im Januar 2023) können die Versicherten bei einem obligatorischen Rentenguthaben von CHF 200’000.-  eine jährliche Rente von CHF 13’600.- erwarten. Bei einem nominalen Zinssatz von derzeit fast 0% und einer steigenden Lebenserwartung kann jedoch ein erheblicher Verlust entstehen.

Für wen sind Vorsorgefonds geeignet?

Die 2. Säule steht Versicherten offen, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestens 17 Jahre alt sein ;
  • Der 1. Säule oder der AHV angeschlossen sein ;
  • Ein Jahresgehalt von mindestens 22 050 Franken beziehen.

Wenn Sie einen Jahreslohn von weniger als 22 050 Franken beziehen, ist es trotzdem möglich, sich in der 2. Säule zu versichern, wenn Ihr Arbeitgeber einen freiwilligen Beitrag leistet. Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind oder einen befristeten Vertrag (bis zu drei Monaten) abgeschlossen haben, sind Sie nicht verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es hindert Sie jedoch nichts daran, freiwillig Beiträge zu leisten.

Was passiert mit dem Vorsorgefonds nach der Pensionierung?

Es wird dringend empfohlen, Ihre Situation 10 Jahre vor dem gewünschten Renteneintrittsdatum zu prüfen. Sie können dann zwischen einer Renten- oder Kapitalauszahlung wählen, wenn Ihr Vorsorgefonds eine 100%ige Kapitalauszahlung ermöglicht.

Warum sollten Sie sich für die Zahlung einer monatlichen Rente entscheiden?

Wenn Sie finanzielle Sicherheit suchen, sollten Sie sich für das System der Leibrente entscheiden, weil Sie diese bis zu Ihrem Lebensende jeden Monat erhalten. Im Todesfall erhalten Ihre Angehörigen eine Rente (Witwe, Witwer oder Waisen). Auf diese Weise genießen Sie finanzielle Sicherheit und Komfort, denn im Falle einer langen Lebensdauer trägt der Vorsorgefonds die Kosten für die Auszahlung der Leibrente. Es gibt jedoch eine Einschränkung, die Sie kennen sollten: Diese Rente ist zu 100 % steuerpflichtig, zusammen mit anderen monatlichen Einkünften wie z. B. der AHV.

Warum sollten Sie sich für einen Kapitalbezug entscheiden?

Der Kapitalbezug oder Pauschalbezug ist ein gespartes Kapital in Form von freien Vermögenswerten, die Sie nach Belieben reinvestieren können. Sie können damit ein Fahrzeug kaufen, reisen, eine Hypothek tilgen usw. Der freigegebene Betrag unterliegt einer einmaligen Steuer, die zwischen 5 und 15 % (je nach Kanton, Gemeinde, Kirche und Tarifantrag) des Gesamtbetrags beträgt. Man muss verstehen, dass bei der Wahl des Kapitalbezugs das Langlebigkeitsrisiko nicht mehr von den Rentenfonds getragen wird. Der Rentner muss auch allein entscheiden, welche Anlagestrategien er verfolgen will.

Ist die Mischform interessant?

Bei der gemischten Auszahlung können Sie eine Teilzahlung in Form einer Rente und einen Teil in Form eines Kapitals erhalten. Sie müssen dann die Budgetlücke (im Vergleich zu anderen Einkünften), die mit einer Rente gedeckt werden soll, definieren, um das Kapital zu kennen, das Sie auf einmal abheben können. Immer mehr Arbeitnehmer entscheiden sich bei ihrem Eintritt in den Ruhestand für diese Option.

Vorbezug der 2. Säule: Ist das möglich?

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, einen Vorbezug der Vorsorgegelder zu beantragen :

  • Erwerb von Wohneigentum: Es ist möglich, Gelder aus Ihrer 2. Säule freizugeben, wenn Sie Wohneigentum erwerben, Anteile an einer Genossenschaft für ein Bauprojekt kaufen oder eine Hypothek amortisieren möchten.
  • Der Bezug dieser Gelder muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen erfolgen:
    • Die gekaufte Immobilie muss als Hauptwohnsitz dienen ;
    • Bis zum Alter von 50 Jahren ist es möglich, das gesamte Vorsorgeguthaben freizugeben;
    • Nach dem 50. Lebensjahr ist die Höhe des Bezugs begrenzt;
    • Ein Vorbezug ist nur alle 5 Jahre zulässig ;
    • Für einen Bezug ist die Zustimmung des Ehepartners oder Lebenspartners erforderlich ;
    • Wenn Sie die mit der 2. Säule gekaufte Immobilie verkaufen, sind Sie verpflichtet, die abgehobenen Gelder zurückzuzahlen.
  • Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Wenn Sie sich entscheiden, auf eigene Rechnung zu arbeiten, sind die Beiträge zur zweiten Säule nicht mehr obligatorisch. Es ist möglich, einen Antrag auf Kapitalbezug der angesparten Beträge zu stellen. Stellen Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach Aufnahme Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit unter Vorlage des Handelsregistereintrags oder der AHV-Dokumente. Für die Freigabe von Vorsorgegeldern ist die Zustimmung des Ehepartners oder Lebenspartners erforderlich. Wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse, um sich über die Schritte für einen Vorbezug nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu informieren.
  • Ein endgültiger Wegzug aus der Schweiz, um in einem Land außerhalb der EU oder der EFTA zu arbeiten, ermöglicht Ihnen ebenfalls einen Vorbezug. Wenn Sie jedoch in ein EU- oder EFTA-Land umziehen, können Sie diese Gelder erst nach der Pensionierung beziehen. Auf jeden Fall profitieren Sie im neuen Wohnort zwingend von einer Invaliditätsdeckung, Hinterbliebenenleistungen und einer Altersversicherung.