Wie funktioniert der BVG-Vorsorgeausgleich während einer Scheidung ?

Wie funktioniert der BVG-Vorsorgeausgleich während einer Scheidung ?

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Date
25-07-2024

Artikel 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht die hälftige Teilung (Artikel 123 ZGB) der während der Ehe angesammelten Guthaben der beruflichen Vorsorge (BVG) vor. Unabhängig davon, welchen Güterstand man bei der Heirat gewählt hat (auch bei Gütertrennung), gilt diese Sonderregel für die 2. Säule. Im Jahr 2017 haben neue Bestimmungen neue Rechte im Rahmen der BVG-Teilung im Scheidungsfall erzeugt.

Welche Änderungen erbrachten die Modifikationen von 2017 ?

Mit diesen neuen in 2017 eingeführten Bestimmungen wird der Begriff der gleichwertigen Vorsorge, der vor 2017 verwendet wurde, durch den Ausdruck "angemessene Vorsorge" ersetzt. Die Teilung ist auch dann verpflichtend, wenn nur ein Ehepartner Beiträge gezahlt hat. Die Teilung erfolgt nun zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und nicht erst, wenn die Scheidung ausgesprochen wird.

Wie erfolgt die BVG-Teilung im Falle einer Scheidung ?

Es muss eine Abrechnung der während der Ehe angesammelten Guthaben vorgenommen werden, indem man einen Antrag an alle beteiligten Kassen schickt, um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Die Beträge müssen wieder ausgeglichen werden, damit jeder Ehepartner einen angemessenen Betrag erhält und nicht in eine prekäre Situation gerät.

So kann der Ehepartner, der während der Ehe wenig oder gar keine Beiträge gezahlt hat, von einem Ausgleich für seine Rente profitieren, insbesondere wenn er mit der Kindererziehung betraut war.

Ausnahmen bei der Regel der hälftigen Aufteilung

Artikel 124b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sieht Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen vor, aber es handelt sich um eine Ausnahme, die nur unter bestimmten Bedingungen gilt. Es ist nämlich möglich, dass sich die Ehegatten darauf einigen, die hälftige Teilung der BVG-Guthaben zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ehepartner, der auf seinen Anteil verzichtet, einen angemessenen Ausgleich für seine Vorsorge erhält.

Wenn der Richter der Ansicht ist, dass die festgelegten Modalitäten keine angemessene Vorsorge für die Ehegatten gewährleisten, hat er das Recht, es zu verweigern. Der Richter hat nämlich einen weiten und freien Ermessensspielraum. Somit gibt es nur zwei Situationen, in denen die hälftige Teilung vermieden werden kann : die Vereinbarung der Ehegatten und die Angabe einer anderen Vorsorgeform für denjenigen, der auf seinen Anteil verzichtet.

Es ist zu beachten, dass der Richter bei Vorliegen triftiger Gründe vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen kann (Artikel 124b Absätze 2 und 3 ZGB).

Die Modalitäten der BVG-Teilung bei Invalidität oder Pensionierung.

Nach der ehemaligen Gesetzesbestimmung war es, wenn ein Vorsorgefall wie Invalidität oder Pensionierung bereits behandelt wurde, nicht mehr möglich, die kumulierten Guthaben zu teilen.

Seit 2017 ist es jedoch möglich, wenn der Versicherte vor der Pensionierung schon eine Invalidenrente bezieht, eine hypothetische Austrittsleistung hälftig zu teilen : Die Berechnung muss dann von den Verantwortlichen der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen werden.

Nach einer Pensionierung ab 2017 sind es die ausbezahlten Leibrenten, die zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt werden.